Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der faehndrich.finance Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden „faehndrich.finance“ oder „die Gesellschaft“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
1.1. Für den Umfang der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
1.2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
1.3. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
1.4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der an die Gesellschaft übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Die Gesellschaft wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit sie offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
1.5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Gesellschaft im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
2.1. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der Gesellschaft.
2.2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft erforderlich ist. Die Gesellschaft ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
2.3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
2.4. Die Gesellschaft ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei der Gesellschaft erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von der Gesellschaft angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
faehndrich.finance ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter sowie unter Beachtung der Bedingungen nach § 62a StBerG auch fachkundige Dritte (vorwiegend datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Einbeziehung bei der Mandatsdurchführung (z. B. andere Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) beansprucht das Einverständnis und die Anweisung des Auftraggebers. Die Gesellschaft ist somit nicht berechtigt Dritte ohne Auftrag des Auftraggebers heranzuholen.
4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz
4.1. Die Gesellschaft ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
4.2. Die Gesellschaft ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 4.2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Gesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
4.3. Soweit der Auftraggeber mit der Gesellschaft den Kontakt per E-Mail oder Telefax ersucht, hat er Aufwendungen für den Einsatz der entsprechend notwendigen Verfahrensvorgänge der Gesellschaft (bspw. notwendige Soft- bzw. Hardware für die Signatur und Verschlüsselung) mitzutragen.
4.4 Details zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten sowie zu Ihren Rechten finden Sie un unserer ausführlichen Datenschutzerklärung, die Bestandteil diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Die Datenschutzerklärung istin ihrer gültigen Fassung online abrufbar unter www.faehndrich.finance/datenschutz.
5. Mängelbeseitigung
5.1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Gesellschaft ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch die Gesellschaft abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
5.2. Beseitigt die Gesellschaft die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten der Gesellschaft die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
5.3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Gesellschaft jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Gesellschaft Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Gesellschaft den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
6. Haftung
6.1. Die Haftung der Gesellschaft und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/ Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
6.2. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Gesellschaft unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Gesellschaft eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Gesellschaft zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
7.2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Gesellschaft oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
7.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Gesellschaft nur mit deren Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
7.4. Setzt die Gesellschaft beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der Gesellschaft zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem von der Gesellschaft vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die Gesellschaft bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Gesellschaft entgegensteht.
7.5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 4.7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Gesellschaft angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 4.10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen der Gesellschaft stellen deren geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft in Textform zulässig.
9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
9.1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Gesellschaft für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko der Gesellschaft stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
9.2. Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
9.3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Gesellschaft ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9.4. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann die Gesellschaft einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Gesellschaft nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
10. Beendigung des Vertrags
10.1. Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder durch Auflösung der Gesellschaft.
10.2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Gesellschaft und Auftraggeber auszuhandeln ist.
10.3. Bei Kündigung des Vertrags durch die Gesellschaft sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch die Gesellschaft vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
10.4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
10.5. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber der Gesellschaft die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.
10.6. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen bei der Gesellschaft abzuholen.
10.7. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Gesellschaft nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
11. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
11.1. Die Gesellschaft hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Gesellschaft den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
11.2. Handakten i. S. v. Abs. 1 sind nur die Schriftstücke, die die Gesellschaft aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen der Gesellschaft und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBG).
11.3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat die Gesellschaft dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Gesellschaft kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
11.4. Die Gesellschaft kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
12. Sonstiges
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist – nicht – bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


Anlage: Muster für das Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und
senden es zurück an:
faehndrich.finance Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mühlenstr. 8a
14167 Berlin
E-Mail: info@faehndrich.finance
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die
Erbringung der folgenden Dienstleistung:
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Bestellt am (*)/erhalten am (*)
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Name des/der Verbraucher(s):
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Anschrift des/der Verbraucher(s):
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Datum und Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
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(*) Unzutreffendes streichen.



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